Stockbilder im Web (Teil 2)

Stockbilder im Web: Nutzung

Stockbilder im Web (Teil 2)

14.06.2019

Im zweiten Teil unserer Blog-Serie teilen wir unsere Erfahrungen und unser Knowhow mit Ihnen und zeigen verschiedene Möglichkeiten der Urhebernennung im Einklang mit Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform. Im ersten Teil der Serie wurden bereits die Grundlagen der Stockfotografie beschrieben, diese können Sie nachlesen unter: Stockbilder im Web (Teil 1).

Was muss beachtet werden?

Mit dem Artikel 17 (ehemals 13) der EU-Urheberrechtsreform sind Themen wie „Uploadfilter“ und der „Beschränkung des Internets“ in aller Munde. In erster Linie geht es bei Artikel 17 jedoch um die Lizensierungen von Inhalten. Dies bedeutet, dass auf Webseiten und Plattformen ersichtlich sein muss, ob Nutzungsrechte vom Urheber für dessen erzeugte Medieninhalte vorliegen. Falls Sie Stockbilder von Stockagenturen verwenden, ist innerhalb der Lizenzvereinbarungen definiert, inwiefern und wo diese Kennung notwendig ist.

Wie bereits im vorangehenden Blogbeitrag beschrieben, muss für Bilder von kostenlosen Bilddatenbanken häufig eine Nennung mit Link, beispielsweise im Impressum, nicht erfolgen. Es ist lediglich erwünscht. Anders ist dies bei den kostenpflichtigen Bildagenturen. Je nach Plattform und Bildagentur müssen Urheber auf unterschiedliche Art und an verschiedenen Stellen genannt werden.

Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte der Urhebernennung in diesem Beitrag am Beispiel der Bildagentur Adobe Stock. Sollten Sie Bildmaterial von einem anderen Anbieter beziehen, so empfehlen wir dringend, die Lizenzvereinbarungen zu studieren, um diese nicht zu verletzen.

Plattformen

Hierbei unterscheidet man zwischen zwei großen Plattformen: den sozialen Medien und Webseiten. Der größte und wesentliche Unterschied der beiden Plattformen ist folgender: Während man auf Webseiten ohne Probleme Links zu den Urhebern setzen kann, sei es als Bildunterschrift oder im Impressum, ist dies in den sozialen Medien nicht ohne weiteres möglich. Aus diesem Grund unterscheidet sich die Form der Nennungen auf diesen Plattformen.

Webseiten

Adobe Stock schreibt mindestens eine Nennung im Impressum der Website vor. Dies bedeutet, sämtliche Bildmaterialien, welche von der Bildagentur im Einsatz sind, müssen dort aufgeführt werden. Alternativ könnte auch zu jedem Bild eine Bildunterschrift implementiert werden, in der die Nennung des Urhebers zu finden ist.

Unsere Empfehlung zur Ausgabe im Impressum ist folgende Form:

© Adobe Stock – vectorfusionart

Es ist direkt ersichtlich welche Bilddatenbank verwendet wird und wer der Urheber des verwendeten Bildmaterials ist. Außerdem wurde ein Link eingebunden, der auf das Portfolio von vectorfusionart verweist und somit auch direkt auf Adobe Stock. Als Beispiel dient uns hierbei das Titelbild des aktuellen Blogbeitrags.

Bei Webseiten könnte man auch folgende Nennung vornehmen:

© Adobe Stock – 138094813

Hierbei wird statt dem Urheber die Bilddatei-Nr. angegeben. Der Link verweist erneut zum Portfolio des Urhebers. Jedoch ist nicht direkt ersichtlich, das in unserem Beispiel vectorfusionart der Urheber ist. Beide Varianten sind rechtskonform, jedoch empfehlen wir die erste Variante mit der direkten Nennung des Urhebers.

Social Media

Nennung von Autor und URL der Bildagentur direkt im Bild - Verwendung von Stockbildern in Social Media

Wie bereits erwähnt ist der wesentliche Unterschied der beiden Plattformen, das Anbringen eines Links zu den jeweiligen Bildagenturen. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als angemeldete Plattformnutzer bei Instagram, wie auch Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite. Die redaktionellen Möglichkeiten sind immer durch die Plattform begrenzt. Aus diesem Grund wird sinnvollerweise in den sozialen Medien eine andere Form der Kennzeichnung und Positionierung der Nutzungslizenz gefordert.

Die Nennung hat in sozialen Medien direkt auf dem veröffentlichten Bild zu erfolgen. Sichtbar und vor allem leserlich in folgender Form.

© stock.adobe.com – vectorfusionart

Bei dieser Nennung ist die Bildagentur URL sofort ersichtlich, aber auch der Urheber des Materials wird direkt genannt.

Sollte eine Nennung nicht nach den Richtlinien der Bildagentur erfolgen, oder gar darauf verzichtet werden, so gilt die Webseite / der Social Media Post als abmahngefährdet. Wir empfehlen daher dringend, die oben genannten Varianten zu verwenden. Prüfen Sie auch in regelmäßigen Abständen, ob sich die Darstellungsform der Nennung Ihrer verwendeten Plattform geändert hat. Dies kann häufig mit Änderungen der Lizenzvereinbarungen einhergehen.

Anmerkung: Wir weisen darauf hin, dass die aufgeführten Nennungen der Urheber lediglich Empfehlungen sind. Wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung ausüben.